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Sicher am Wasser - beachten Sie den Pegel! ____________________________________ Verstärkte Sicherheitsmassnahmen |
im Bereich der Schwallwasserrisiken |
Mitteilung im Juni 2013 der BKW Energie AG, Onyx Energie Mittelland AG, EWR Energie AG,
Simmentaler Kraftwerke AG, Kraftwerke Sanetsch AG und des Elektrizitätswerk Grindelwald AG
Beachten Sie die Warntafeln bei Wasserläufen, die von den
Kraftwerkgesellschaften genutzt werden
Beim Betrieb von Wasserkraftwerken kann so genanntes Schwallwasser - plötzliche Zunahme der Wassermenge - entstehen. Dieses birgt für Personen, die sich in oder in der Nähe von Wasserläufen aufhalten, ein er-
hebliches Gefahrenpotential.
Um möglichen Unfällen vorzubeugen, verstärken die Kraftwerkgesellschaften ihre Informationsmassnahmen. Alle Gefahrenzonen werden mit denselben einheitlichen Warntafeln versehen. Wir bitten Sie um erhöhte Aufmerksamkeit. Lassen Sie in diesen Zonen Ihr Auto nicht stehen, stellen Sie keine Zelte auf und überqueren Sie Wasserläufe nur an den dazu vorgesehenen Stellen.
Weitere Auskünfte über Schwallrisiken erhalten Sie auf dem Internet auf
www.bkw.ch sowie unter der Infoline 0848 121 175.
Einführung Hausnummerierung |
Phase 1 - Herbst - bewohntes Gebiet |
(Brief an alle Eigentümer von Liegenschaften in der Gemeinde Gsteig
ohne "nn" Gebäude - Ende August 2010)
Link: Plan mit Gebäudeadressierung Gsteig und Feutersoey
Anfangs Jahr haben die Verkehrs- und Strassenkommission und der Gemeinderat die Grundlagen für die Einführung einer flächendeckenden Hausnummerierung erarbeitet. Die Pläne und Listen für das Mitwirkungsverfahren lagen im Mai 2010 öffentlich auf. Die wenigen Eingaben aus der Bevölkerung konnten mehrheitlich berücksichtigt werden.
Die Strassennamen und die Hausnummern sind definitiv festgelegt. Bis Ende dieses Jahres sollten alle Adressverzeichnisse angepasst werden. Ab 1. Januar 2011 gilt nur noch die neue Adresse. Diese neue Adresse sollte im Postverkehr aber frühestens ab Dezember 2010 verwendet werden, wenn auch die Strassenschilder aufgestellt und die Nummern an den Gebäuden im bewohnten Gebiet montiert sind.
Die Montage der Strassenschilder sowie der Nummern an den Wohngebäuden und den dazugehörenden Garagen, Gewerbegebäuden, Scheunen usw. im bewohnten Gebiet erfolgt ab Mitte Oktober bis Ende November dieses Jahres. Der genaue Zeitpunkt wird mit einer Publikation im Amtlichen Anzeiger Saanen bekannt gegeben. Im kommenden Jahr werden die neuen Nummern an den Gebäuden im übrigen Gemeindegebiet (z.B. Gebäude der Alpwirtschaft usw.) angebracht.
Die Montage der Gebäudenummern erfolgt durch die Zivilschutzorganisation. Diese Lösung hat sich in der Gemeinde Saanen bestens bewährt. Die Zivilschutzleute sind für eine saubere, sorgfältige und fachtechnisch einwandfreie Montage besorgt. Wir bitten Sie, dem beauftragten Personal den notwendigen Zutritt zu gewähren. Eine Voranmeldung des Montagezeitpunkts erfolgt nicht. Besten Dank.
Die Strassenschilder werden durch Gemeindepersonal angebracht.
Bei Miteigentum, Stockwerkeigentum, Erbengemeinschaften oder dgl. wird dieses Schreiben nur der uns bekannten Vertreteradresse oder einer Person unserer Wahl zugestellt. Wir bitten die Empfänger, die anderen Miteigentümer mit einer Kopie dieses Schreibens zu bedienen oder sie zumindest über die neue Gebäudeadresse in Kenntnis zu setzen.
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Adressbeispiel:
Sie haben die Möglichkeit, weiterhin in Ihrer Adresse den Chalet- oder Flurnamen in einer Adresszeile zu behalten. Dieser Eintrag darf jedoch nur nach der Namenszeile folgen und muss zwingend mit dem Strassennamen und der Hausnummer ergänzt werden (Siehe Beispiel):
Fritz Muster Fritz Muster
Chaletname oder Flurname Chalet Muster
Strassenname mit Hausnummer Musterstrasse 7
3785 Gsteig 3785 Gsteig
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Vergessen Sie bitte nicht, auf den 1.1.2011 die neue Adresse Ihren Versicherungen, Krankenkassen, Banken, Zeitschriftendiensten, Verwandten und Bekannten usw. mitzuteilen!
Offizielle Adressänderungskarten sind gratis bei den Poststellen erhältlich.
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Hinweis für Vermieterinnen/Vermieter
Bitte orientieren Sie unbedingt Ihre Mieterinnen/Mieter über die neue Gebäudeadresse.
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Die bestehende „alte GVB-Nummer“ wird an allen Gebäuden demontiert!
Alle versicherten Gebäude werden neu wie folgt bezeichnet:
a) mit der blauen Nummer alle bewohnten Gebäude und
Gewerbegebäude sowie grössere Einstellhallen.
b) alle Nebengebäude wie freistehende Garagen, Scheunen usw.
erhalten eine neue schwarze Nummer welche vom
Erscheinungsbild her gleich aussieht wie die bisherige
GVB-Nummer.
Beide Nummern gelten gleichzeitig auch als neue GVB-Versicherungsnummer.
Die Gebäudeversicherung Bern erhält von uns die nötigen Angaben und wird automatisch die Änderungen vornehmen!
Sie erhalten für diese Mutation keine neue Versicherungspolice. Bitte überprüfen Sie jedoch bei der nächsten Prämienrechnung die Übereinstimmung der neuen Nummern.
Unterstützung durch die Stiftung "Das Leben meistern" für Schweizer Familien mit 3 und mehr minderjährigen Kindern in bescheidenen finanziellen Verhältnissen |
Die von Schweizer Stifterschaft finanzierte, gemeinnützige Stiftung "Das Leben meistern" unterstützt Schweizer Familien mit 3 und mehr Kindern z.B. mit Fr. 100.-- pro Monat und Kind. Abhängig vom Alter, der Lage, dem Bedürfnis.
Wer:
- Deutschsprachige, verheiratete Schweizer Familien in den Kantonen Freiburg, Bern
(ohne Stadt Bern), Wallis und Solothurn
- Kinder bis zum 22. Altersjahr, in 1. Ausbildung bis Fr. 1'000.-- Ausbildungslohn
- Reineinkommen gemäss Steuerveranlagung vom Kanton von Fr. 60'000.--
bei 3 Kindern, Fr. 65'000.-- bei 4 Kindern, usw.
- Einelternfamilien ab 3 Kindern Reineinkommen gemäss Steuerveranlagung vom Kanton
von Fr. 50'000.-- bei 3 Kindern, Fr. 55'000.-- bei 4 Kindern, usw.
Formular erhältlich via Fax, E-Mail oder auf dem Korrespondenzweg bei:
Stiftung "DAS LEBEN MEISTERN"
Industriestrasse 10a
3185 Schmitten
Fax 026 496 12 40
daslebenmeistern(at)bluewin.ch
im November 2012 (Akten-Nr. 2.151)
Datenbank aller Bau-Förderprogramme der Schweiz |
In der Schweiz werden zur Zeit über 1'100 verschiedene Förderprogramme für das Bauwesen angeboten.
Docu Media Schweiz GmbH hat deshalb eine Datenbank entwickelt, welche eine rasche Ermittlung der möglichen Bau-Förderprogramme für ein Bauprojekt gestattet und stellt diese dem Schweizer Markt zur Verfügung. Seit dem
1. September 2009 ist die Lösung über das Internet via
www.infosubventionen.ch erreichbar und voll einsatzfähig - und das erst noch in den drei Landessprachen.
Docu Media Schweiz GmbH
8803 Rüschlikon
11. März 2010
Aufruf der Rega
Unbenötigte Kabel und Seile melden! |
Projekt Remove:
Seilbahnen und Kabel sind insbesondere für Helikopter, aber auch für Segelflugzeuge und Gleitschirme eine grosse Gefahr. Beschädigungen durch Kabel und Seile können gar zum Absturz eines Helikopters führen.
Die Rega und die Armee rufen deshalb die Besitzer von nicht mehr benötigten Seilbahnen und/oder Kabeln auf, sich bei der der nächstgelegenen Rega-Basis oder unter Telefon 1414 zu melden.
Die Luftfahrthindernisse werden ohne Kosten für deren Besitzer von Spezialisten der Armee und zivilen Partnern abgebrochen und entsorgt.
(22. Dezember 2009)
Fischerpatent im Kanton Bern |
Ab sofort können Angler im Kanton Bern ihr Patent von zu Hause aus rund um die Uhr im Internet kaufen.
Von der Homepage des Fischereiinspektorats werden die Angler auf die Verkaufsplattform geführt. Beim erstmaligen Bezug eines Patents muss ein Kundenkonto eröffnet werden.
Link: Fischereiinspektorat
1. Dezember 2009
ORGANSPENDE ja oder nein? Ich entscheide selbst! |
Den Willen auf der Spendekarte festhalten
(Spendekarte bei der Gemeindeverwaltung Gsteig
erhältlich)
Die Entscheidung, ob man nach dem Tod Organe, Gewebe oder Zellen spenden will, sollte schriftlich festgehalten werden. Eine einfache Möglichkeit dazu besteht darin, eine Spendekarte auszufüllen und diese ständig bei sich zu tragen. Auf der Karte kann angegeben werden, ob man einer Spende zustimmen oder ob man sie ablehnen will, ob man nur bestimmte Organe, Gewebe oder Zellen spenden will oder ob die Entscheidung einer Vertrauensperson übertragen werden soll. Zusätzlich zum Ausfüllen der Spendekarte wird empfohlen, seine Entscheidung den Angehörigen mitzuteilen.
Der persönliche Wille bezüglich Spende von Organen, Geweben und Zellen kann auch in einer Patientenverfügung festgehalten werden. Patientenverfügungen werden von verschiedenen Organisationen angeboten, zum Beispiel von der «Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte» (FMH) oder von «Dialog Ethik», dem interdisziplinären Institut für Ethik im Gesundheitswesen Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang
Der Wille der verstorbenen Person hat in jedem Fall Vorrang gegenüber demjenigen der nächsten Angehörigen. Ist aber der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, können die nächsten Angehörigen eine Entscheidung fällen. Als «nächste Angehörige» gelten Lebensgefährten (Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin bzw. Partner, Lebenspartnerin, Lebenspartner) Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eng verbunden waren. Diese haben dabei den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten.
In der Schweiz gilt: Ohne Zustimmung keine Organentnahme
Wenn die verstorbene Person den Entscheid über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Vertrauensperson übertragen hat, so tritt diese Person an die Stelle der nächsten Angehörigen. Hat die verstorbene Person ihren Willen nicht schriftlich festgehalten und sind auch keine Angehörigen oder sonstige Vertrauenspersonen vorhanden oder erreichbar, ist eine Entnahme unzulässig. Dieses im Artikel 8 des Transplantationsgesetzes beschriebene Verfahren nennt man die «erweiterte Zustimmungslösung».
Weitere Informationen unter
http://www.bag.admin.ch/transplantation/
14. April 2009
Strafregisterauszug |
Achtung: Wichtige Änderung bei der Bestellung von Strafregisterauszügen!
Ab Ende März kann der Strafregisterauszug beim Bundesamt für Justiz (BJ) nur noch elektronisch oder am Postschalter bestellt werden. Die vorgedruckten, papierenen Formulare werden nicht mehr verarbeitet. Die Gemeinden sind gebeten, ihre Kundinnen und Kunden entsprechend zu informieren und auf ihren Websites den entsprechenden Link zum BJ (www.strafregister.admin.ch) zu setzen.
Der Strafregisterauszug für Privatpersonen kann ab Ende März nur noch via die Website des BJ oder am Postschalter bestellt und bezahlt werden. Damit setzt das BJ auf moderne und bequeme Bestellmöglichkeiten, die dank der
2D-Barcodes, die auf den elektronischen Formularen aufgedruckt sind, eine schnellere und einfachere Verarbeitung erlauben. Davon profitieren aber auch die Kundinnen und Kunden, denn die Lieferzeiten werden kürzer.
Das BJ weist darauf hin, dass die vorgedruckten Formulare in Kürze nicht mehr erhältlich sind und vom Strafregister ab 1.4.2009 nicht mehr verarbeitet werden.
Alle Informationen und die Online-Bestellung finden Sie unter:
22. Dezember 2008
15. Februar 2008
Amt für Information
des Kantons Bern
Feinstaub im Kanton Bern |
Freiwillige Massnahmen können Problem entschärfen. Im Kanton Bern ist die Feinstaubbelastung in den letzten Tagen deutlich angestiegen. Der Tagesgrenzwert für Feinstaub (PM10) wurde gestern an mehreren Messstationen im Kanton Bern und in der Nordwestschweiz (AG, BL, BS, SO) um das 1,5-fache überschritten. Die Bevölkerung wird deshalb aufgerufen, einen persönlichen Beitrag zu weniger Luftschadstoffen zu leisten. Sollte die Belastung weiter ansteigen, müssen Sofortmassnahmen ergriffen werden.
Die aktuelle Wetterlage der letzten Tage hat zu einem starken Anstieg der Feinstaubbelastung geführt. An mehreren Messstationen im Kanton Bern und in der Nordwestschweiz wurden die festgelegten Werte überschritten. Eine Änderung der Wetter- und Belastungssituation ist in den nächsten Tagen nicht in Sicht. Die aktuellen Feinstaub-Messwerte (PM10) im Kanton Bern werden unter der Internetadresse www.be.ch/luft stündlich aktualisiert. Sie sind zudem als kostenpflichtige Information per SMS (Kennwort „luft be“ unter der Zielnummer 20120) abrufbar.
Die Bevölkerung des Kantons kann einen Beitrag zur Reduktion des Feinstaubs und den damit verbundenen Gesundheitsrisiken leisten. Daher empfiehlt die Volkswirtschaftdirektion des Kantons Bern:
• Benutzen Sie den öffentlichen Verkehr, Sie verursachen damit keinen oder nur
wenig Feinstaub.
• Bilden Sie Fahrgemeinschaften, statt alleine mit dem Auto zu fahren.
• Fahren Sie vorausschauend. Vermeiden Sie abrupte Beschleunigungs- und
Bremsmanöver. So vermeiden Sie den Abrieb von Reifen, Bremsen und
Strassenbelägen.
• Lassen Sie ihren Diesel-PW ohne Partikelfilter zu Hause.
• Seien Sie zurückhaltend beim Verbrennen von Holz in Cheminées und in
kleinen Öfen (Schwedenöfen). Ein Cheminée produziert soviel Feinstaub wie
1'500 Ölheizungen, ein Schwedenofen soviel wie 300 Ölheizungen.
Wenn die Feinstaubkonzentrationen weiter ansteigt und den doppelten Grenzwert erreicht, wird der Regierungsrat Sofortmassnahmen verordnen.
Notiz an die Redaktionen
Auskünfte erteilen:
• Regierungsrat Andreas Rickenbacher, Volkswirtschaftsdirektor
Tel. 031 633 48 45
• Gerrit Nejedly, Abteilungsleiter Immissionsschutz, beco Berner Wirtschaft
Tel. 031 633 57 80
Hintergrundinformationen
Grenzwert
Die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung legt Tagesgrenzwerte fest. Der Grenzwert für Feinstaub (PM10) beträgt 50 Mikrogramm/m3. Wird dieser überschritten, sind Massnahmen nötig. Zum Schutz der Bevölkerung vor einer übermässigen Feinstaubbelastung und damit zum Schutz vor Gesundheitsrisiken hat der Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2118 vom 29. November 2006 Sofortmassnahmen beschlossen, die bei übermässiger Belastung der Luft durch Feinstaub umgesetzt werden. Das Konzept ergänzt die langfristigen Massnahmen von Bund und Kanton.
Wer Feinstaub verursacht
In Städten und Agglomerationen verursacht vor allem der Verkehr Feinstaub: Motorenabgase, Abrieb von Bremsbelägen, Pneus und Strassenbelag. Feine Russpartikel sind besonders gefährliche Teile des Feinstaubs. Dieselmotoren in Last- und Personenwagen, in Baumaschinen und Landwirtschafts-maschinen sind die Hauptquellen für den krebserregenden Russ. Dazu kommen Aufwirbelungen von abgelagertem Staub. Im Winter tragen die Heizungen, besonders die Holzfeuerungen, stark zur Fein-staubbelastung bei. Aber auch die Landwirtschaft, offenes verbrennen von Holzabfällen in der Forst-wirtschaft und illegales verbrennen von Abfall produzieren Feinstaub.
Wie Feinstaub sich auswirkt
Mit jedem Atemzug nehmen wir Tausende von feinen Partikeln in unseren Körper auf. Je kleiner die Partikel desto tiefer dringen sie in die Lungen ein, je höher die Belastung desto mehr gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen treten auf. Betroffen sind vor allem Risikogruppen: Kleinkinder, Chronischkranke, Personen mit geschwächter Immunabwehr, ältere Menschen oder generell Personen mit bereits bestehenden Lungen- und Herz-Kreislauferkrankungen. Bei starker körperlicher Anstrengung werden durch die verstärkte Atmung mehr Schadstoffe aufgenommen.
Was der Kanton längerfristig unternimmt
Trotz momentaner Spitzenwerte ist es wichtig zu wissen, dass sich längerfristige Massnahmen erfolgreich auswirken. Der Kanton hat einen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2000/2015 erarbeitet. Die darin enthaltenen Massnahmen helfen klar, den gesamten Schadstoffpegel dauerhaft zu senken und die Luftqualität nachhaltig zu verbessern. Die Feinstaubbelastung (PM10) ist seit Beginn der Messungen Anfang der 90-er Jahre um 20 bis 30 Prozent zurückgegangen! Bei lang andauernden, austauscharmen Wetterlagen können jedoch kurzzeitig hohe Belastungen auftreten. Um diese Spitze zu brechen, sind Sofortmassnahmen sinnvoll und unabdingbar.
Staatskanzlei
Medienmitteilung
Postgasse 68
3000 Bern 8 Telefon
031 633 75 91
Telefax 031 633 75 97
Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien Wichtige Anpassungen, gültig ab 1. April 2008 |
Ab dem 1. April 2008 werden keine Förderbeiträge mehr an MINERGIE-Neubauten und an den Ersatz von Holzkesseln zugesichert. Massgebend ist das Eingangsdatum (Poststempel) des vollständigen Gesuches beim AUE. Die Förderbeiträge an Neubauten nach MINERGIE-P, an Sanierungen nach MINERGIE, an Neubauten von Holzenergieanlagen ab 20 kW, an Wärmenetze und an Sonnenkollektoren bleiben unverändert.
Gesuche für MINERGIE-Neubauten, die bis am 31. März 2008 eingereicht werden, unterliegen einer speziellen Übergangsregelung, Förderbeiträge werden nur unter der Bedingung zugesichert, dass die Baubewilligung auf Basis der heute geltenden Energieverordnung erteilt wird. Diese Verordnung wird voraussichtlich noch bis Ende 2008 in Kraft sein.
Keine Beiträge mehr an den Kesselersatz von Holzheizungen
Der Kanton Bern fördert weiterhin Holzfeuerungen ab 20 kW Wärmebedarf. Er stellt jedoch auf den 1. April 2008 die Förderung des Kesselersatzes bei Holzfeuerungen ein.
Sonnenkollektoren und Wärmenetze mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme werden weiterhein zu den heutigen Sätzen gefördert.
Kantonales Förderprogramm - Informationen und Gesuchsformulare
Weitere Hinweise:
Förderung von Gebäudehüllen-Sanierungen durch die Stiftung Klimarappen
Die Stiftung Klimarappen hat auf den 1. Dezember 2007 ihr Gebäudeprogramm optimiert und damit ihre Aktivitäten zur Reduktion der CO2 Emissionen im Inland verstärkt. Für die Sanierung der Gebäudehüllen erhalten die Hauseigentümer/-innen im Durchschnitt um
30 % höhere Förderbeiträge und profitieren zusätzlich von erweiterten Zugangskriterien.
Stiftung Klimarappen - Informationen zum Gebäudeprogramm
Energietechnischer Massnahmennachweis im Baubewilligungsverfahren
Anwendung neue SIA-Norm 380/1, 2007 - ab sofort möglich
Der energietechnische Massnahmennachweis gemäss der heute geltenden kantonalen Energieverordnung beruht auf den Berechnungsgrundlagen der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2001. Die Ausgabe 2001 wurde im letzten Jahr durch die Ausgabe 2007 abgelöst. Um den Übergang von der alten (2001) zur neuen Norm (2007) zu vereinfachen, sind bis Inkraftsetzung der neuen kantonalen Energieverordnung beide Berechnungsverfahren im Baubewilligungsprozess zulässig.
Broschüre - neue Grenzwerte sowie Berechnungsmodell
Öffentliche Energieberatungsstelle der Regionalplanungsverbände
im Saanenland:
Otto Rychener
c/o Bauverwaltung
3792 Saanen
Tel. 033 748 92 94
Fax 033 748 92 61
7. Februar 2008
Pass / ID |
Informationen - neu ab 1. März 2010 |
Das neue Antragsverfahren für Pass und Identitätskarte
Am 1. März 2010 wird der neue Schweizer Pass mit elektronisch gespeicherten biometrischen Daten - der so genannte E-Pass 10 – schweizweit eingeführt.
Der E-Pass 10 ist eine Weiterentwicklung des E-Passes 06. Auf dem Chip werden zusätzlich zum Gesichtsbild und zu den Ausweisdaten zwei Fingerabdrücke gespeichert. Damit können Missbräuche besser verhindert und die Identität schneller und zweifelsfrei überprüft werden.
Als assoziierter Schengen-Staat ist die Schweiz verpflichtet, spätestens ab 1. März 2010 nur noch den E-Pass 10 auszustellen. Die definitive Einführung stellt eine internationale Verpflichtung dar, deren Erfüllung die Reisefreiheit der Schweizerinnen und Schweizer sicherstellt.
Mit dem neuen Antragsverfahren für den E-Pass wird auch das Verfahren für die Identitätskarte angepasst.
Die Ausweise sind neu nicht mehr bei der Wohnsitzgemeinde, sondern im Kanton Bern in einem der sieben neuen Ausweiszentren zu beantragen.
Dazu ist vorgängig eine Terminreservation erforderlich unter:
Tel. 031 635 40 00
(Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr) oder
www.schweizerpass.ch
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Reisen in und durch die USA
Ab dem 12. Januar 2009 gelten für Reisende mit Destination USA neue Einreiseregeln.
Bis spätestens drei Tage vor der Abreise muss ein Fragebogen ausgefüllt werden, der einem Visumsantrag zum Verwechseln ähnlich sieht.
Reisende aus der Schweiz und anderen visafreien Statten müssen die Reiseerlaubnis (Electronic System for Travel Authorization - ESTA) auf dem Internet oder beim Reisebüro beantragen.
Die Bestimmung gilt für alle - auch für Kinder -, die nicht länger als 90 Tage in den USA verweilen. Verglichen mit den bisherigen Einreisebestimmungen muss der Fragekatalog neu vor der Abreise und nicht erst im Flugzeug ausgefüllt werden.
ACHTUNG!
USA-Reisen mit provisorischen Pässen Mitteilung des Passbüros Bern vom 4. Mai 2009 _______________________________________________ Ab 01.07.2009 ist die Einreise in die USA mit provisorischen Schweizer Pässen nicht mehr möglich!
Die Botschaft der USA in Bern teilt mit, dass die USA ab dem 1. Juli 2009 für die Ein- und Durchreise nur noch provisorische Pässe akzeptieren werden, wenn diese mit einem elektronisch lesbaren Chip ausgerüstet sind. Die neue Einreisebestimmung trifft alle Länder, die im Rahmen des "Visa Waifer Program" (VWP) von der visumsfreien Einreise profitieren.
Provisorische Schweizer Pässe haben keinen elektronisch lesbaren Chip! Infolgedessen können diese Pässe ab dem 1. Juli 2009 nicht mehr für Reisen in und durch die USA benützt werden. |
Die USA haben die Forderung erhoben, dass Pässe, die ab dem
26. Oktober 2006 ausgestellt werden, zu visumsfreien
elektronisch gespeicherte biometrische Daten enthalten müssen. Als biometrisches Merkmal wird ein elektronisch gespeichertes Gesichtsbild (Passfoto) verlangt. Maschinenlesbare Pässe wie der Schweizer Pass 03, die vor diesem Datum ausgestellt werden, berechtigen auch nach diesem Termin zur visumsfreien Reise in und durch das Land.
Beachten Sie also: Sofern Sie heute bereits einen Pass 03 besitzen, können Sie mit diesem auch danach ohne Visum in und durch die USA reisen - nach heutiger Rechtslage bis zum Ende der Laufzeit des Passes 03. Sie brauchen unter diesen Umständen also keinen der neuen Pässe mit elektronisch gespeicherten biometrischen Daten, die seit September 2006 im Rahmen eines Pilotprojektes ausgestellt werden.
Reka-Ferienhilfe |
Die Reka-Ferienhilfe ermöglicht Alleinerziehenden und Familien, welche sich
aus finanziellen Gründen keine Ferien leisten können, sehr günstig Ferien in
der Schweiz. Familien in finanziellen Notsituationen, die nicht selten sozial isoliert sind und unter starkem Druck stehen, verhelfen die Ferien zu einer willkommenen Atempause.
Gesuchsberechtigt sind alle Familien oder allein erziehende Mütter und Väter, welche noch nie oder in den letzten zwei Jahren nicht mehr Reka-Gratisferien verbringen durften. Die in Frage kommenden Personen müssen mindestens ein Kind haben und seit zwei Jahren in der Schweiz leben. Das jährliche Haushaltseinkommen (Nettolohn gemäss Lohnausweis) darf bei vollständigen Familien Fr. 52'000.– und bei Einelternfamilien Fr. 45'000.– nicht übersteigen. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Beitrag um Fr. 5'000.– pro Kind.
Reka-Feriendörfer stehen auch Familien mit
knappem Budget offen.
Die Reka schenkt je nach Wunsch einen Aufenthalt von 7 oder 14 Tagen in einem ihrer Feriendörfer oder einer ihrer Ferienwohnungen in der Schweiz. Davon ausgenommen sind die Winterferien. Neben dem Ferienaufenthalt bezahlt die Reka ein Reisegeld von Fr. 50.– pro angemeldetes Familienmitglied in Form von Reka-Checks. Der von den Hilfsbedürftigen selber zu finanzierende Kostenanteil beträgt Fr. 100.– pro Ferienwoche zuzüglich der Kosten für die Verpflegung und für persönliche Auslagen.
Die Gesuchssteller können sich persönlich bei den Organen der Winterhilfe in den Kantonen, Bezirken oder Gemeinden melden, oder das Gesuch kann von einer privaten Institution, einer amtlichen Stelle oder von Drittpersonen eingereicht werden. Für die Reka-Ferienhilfe steht ein spezielles Gesuchsformular zur Verfügung.
Winterhilfe Kanton Bern
Neuengasse 5
3011 Bern
Telefon 031 311 20 21/24
Fax 031 311 20 75
E-Mail: bern(at)winterhilfe.ch
Internet: http://www.winterhilfe.ch/bern
PK 30-10234-0
Winterhilfe Schweiz, 18. Januar 2006
Abstimmungen
© 2005 Gemeindeverwaltung, 3785 Gsteig bei Gstaad
Tel: 033 755 19 77, Fax: 033 755 10 19, E-Mail: gemeinde(at)gsteig.ch